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Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 20.10.2022


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – in den jeweils gültigen Fassungen – hat der Gemeinderat der Stadt Niederstotzingen am 20.03.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen.

IV. Benutzungsgebühren

§ 42 Grundgebühren

§ 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr dient zur Finanzierung eines Teils der verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten der Wasserversorgung. Sie wird gestaffelt nach der Größe der Wasserzähler erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Zählergröße von:

Zählergröße Grundgebühr je Monat
Q3 2,5 2,20 Euro
Q4 3,50 Euro
Q3 10 8,75 Euro
Q3 16 14,00 Euro
Q3 25 21,87 Euro
Q3 63 55,12 Euro

§ 43 Verbrauchsgebühren

§ 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ Wasser 2,33 €.

VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und erst nach dem 31. Dezember 2023 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

Niederstotzingen, den 20.03.2024

gez. Marcus Bremer, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.