Friedhofswesen

Leider gibt es im Leben traurige Momente. Wenn ein Angehöriger verstirbt, ist das eine besonders belastende Situation für die Hinterbliebenen. Was im Sterbefall zu tun ist und wie Sie sich verhalten, schildern wir Ihnen nachfolgend. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Generelle Regelungen - Wir bitten um Beachtung

Beim Tod eines Angehörigen gibt es trotz der besonderen Belastung der Hinterbliebenen eine Vielzahl an organisatorischer Aufgaben. Gerade die Organisation der Bestattung ist mit vielen zu treffenden Entscheidungen verbunden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich trotz der besonderen emotionalen Herausforderung intensiv mit den Regelungen und den Folgen, die mit einer Bestattung und der Grabwahl im Zusammenhang stehen, auseinandersetzen.

Maßgeblich hierfür sind die Inhalte der Friedhofssatzung der Stadt Niederstotzingen. An die Inhalte der Friedhofssatzung sind auch die Bestattungsunternehmen und Steinmetzbetriebe gebunden.

Sterbefall - was ist zu tun?

Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist, haben Angehörige beziehungsweise die Personen, welche die verstorbene Person auffinden, die Pflicht, einen Arzt oder Notarzt zu benachrichtigen. Der Arzt führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus. Ist die Todesursache unklar, muss eine amtliche Ermittlung erfolgen. Im Krankenhaus oder Pflegeheim wird dies ohne Zutun der Angehörigen veranlasst.

Wer hilft im Sterbefall?

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbefallanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen. Für die Beurkundung von Sterbefällen ist das Standesamt des Sterbeortes zuständig.

Wo wird der Sterbefall angezeigt?

Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Welche Grabstätten gibt es in der Stadt Niederstotzingen?

  • Reihengräber (Erdgrab, Rasengrab)
  • Wahlgräber (Erdgrab)
  • Urnenreihengräber (Erdgrab, Urnenwand, halbanonymes Rasengrab)
  • Urnenwahlgräber (Erdgrab, Urnenwand, Gemeinschaftsgrab)

Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht und nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen in der Stadt Niederstotzingen besteht.

Wer kann auf den Friedhöfen in der Stadt Niederstotzingen bestattet werden?

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 der Friedhofssatzung zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

Habe ich eine freie Wahl auf welchem Friedhof der Stadt mein Angehöriger bestattet werden soll?

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten.

Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  • Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederstotzingen umfasst das Gebiet Niederstotzingen,
  • Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberstotzingen umfasst das Gebiet Oberstotzingen,
  • Bestattungsbezirk des Friedhofs Stetten umfasst das Gebiet Stetten,
  • Bestattungsbezirk des Friedhofs Lontal umfasst das Gebiet Lontal und Reuendorf.

Die Beisetzung von Aschen in der Urnennischenanlage auf dem Friedhof Niederstotzingen und auf dem Friedhof Oberstotzingen ist für Verstorbene aller Bestattungsbezirke der Stadt zulässig.

Eine halbanonyme Beisetzung von Aschen ist nur auf dem Friedhof Niederstotzingen für Verstorbene aller Bestattungsbezirke der Stadt zulässig.

An welchen Wochentagen sind Bestattungen möglich?

Bestattungen werden von Montag bis Freitag vorgenommen.

Wie unterscheiden sich Reihengräber von Wahlgräbern?

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Doppelgrab, doppeltief, können maximal 3 Zubettungen erfolgen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

Wie verhält es sich bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern?

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.

Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind bei Urnenerdbestattungen nicht zugelassen. Schmuckurnen bzw. Überurnen sind nur als Bio-Urnen erlaubt.

Auf den Friedhöfen mit Urnenwänden können in einer Kammer zwei Urnen beigesetzt werden. In der Urnenge-meinschaftsgrabanlage mit Grabpflege können ebenfalls zwei Urnen je Wahlgrab beigesetzt werden.

Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Nutzungszeit ist hier 15 Jahre.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Grabart:

Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden oder anderen Gegenständen (Kerzen, Engel etc.) vor der Urnenwand oder auf dem halbanonymen Rasengrab ist nur innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung gestattet. Die Friedhofsverwaltung hat nach Ablauf der Frist das Recht zur ersatzlosen Beseitigung/Entsorgung dieser Gegenstände.

Welche Regelungen sind beim halbanonymen Grabfeld zu beachten?

Halbanonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden, wenn die halbanonyme Bestattung dem Willen der/des Verstorbenen oder der Angehörigen entspricht. Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Grabart:

Der Name des Verstorbenen, dessen Geburts- und Sterbejahr wird an einer zentral angelegten Stele im halbanonymen Grabfeld von der Stadt angebracht. Die exakte Lage der Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben.

Was ist unter einer gärtnerbetreuten Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage zu verstehen?

Auf dem Friedhof in Niederstotzingen steht eine Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgräber zur Verfügung. Diese Gemeinschaftsgrabanlage wird gemeinsam von der Stadt, von Friedhofsgärtnern, die der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.

Mit der Vergabe eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft würt-tembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen wird seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet.

Die Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen auf dem Friedhof Niederstotzingen beinhaltet zwei Varianten:

  • Variante 1 bezieht sich auf Grabfelder mit liegenden Grabsteinen (Kissensteine) und einer Dauerbepflanzung mit Bodendeckern.
  • Variante 2 beinhaltet Grabfelder mit Grabstelen, jahreszeitlicher Wechselbepflanzung und einer Dauerbepflanzung. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung.

In den Grabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann auf bis zu 15 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine Verlängerung des Dauergrabpflegevertrags mit der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG gebunden.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Grabart:

Nur bei Variante 2 der Gemeinschaftsgrabanlagen ist individueller Grabschmuck in Vasen zusätzlich möglich. Weih-wasserbehälter, Grablaternen und ähnliche Ausstattungen sind ebenfalls nur bei Variante 2 zulässig, wenn sie von den Steinmetzen angeboten werden. Im Übrigen ist das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks einschließlich Grablichtern nicht zulässig und wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

Was muss ich generell bei Grabmalen beachten?

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße Steine sind nicht zugelassen.

  • Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  • Die Grabmale der Urnengräber dürfen keinen Sockel haben. Falls Sockel erforderlich werden, werden diese auf die Ansichtsfläche angerechnet.
  • Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

Nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattungen:

  • mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  • mit Farbanstrich auf Stein,
  • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in je-der Form,
  • mit Lichtbildern größer als 10 x 15 cm
  • Grababdeckplatten bzw. liegende Grabmale, die mehr als 70 % der Grabfläche abdecken, sind wegen der Gewährleistung einer ungehinderten Verwesung während der Ruhezeit nicht zulässig. Auf den Rasen-gräbern sind Abdeckungen gänzlich untersagt.

Kontakt im Rathaus: