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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 16.12.2003, zuletzt geändert am 20.10.2022


Aufgrund von § 45 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Niederstotzingen am 20.03.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen.

ARTIKEL 3
§ 38 Gebührenmaßstab

§ 38 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr dient zur Finanzierung eines Teils der verbrauchs-unabhängigen (fixen) Kosten der Schmutzwasserentsorgung. Sie wird gestaffelt nach der Größe der Wasserzähler erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Zählergröße von:

Zählergröße Grundgebühr je Monat
Q3 2,5 3,46 Euro
Q3 4 5,50 Euro
Q3 10 13,75 Euro
Q3 16 22,00 Euro
Q3 25 34,37 Euro
Q3 63 86,62 Euro

§ 42 Höhe der Einleitungsgebühr

§ 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser (§ 40) sowie für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) und Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 4) beträgt je m³ Schmutzwasser 3,25 €.

§ 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser (§ 40a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,74 €.

ARTIKEL 4
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und erst nach dem 31. Dezember 2023 zu entrichten sind, gelten für die Benennung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Abgabenschuld gegolten haben.

Niederstotzingen, den 20.03.2024

gez. Marcus Bremer, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.