Nachrichten
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
vom 16.12.2003, zuletzt geändert am 20.03.2024
Aufgrund von § 45 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Niederstotzingen am 18.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen.
§ 1 Höhe der Einleitungsgebühr
- Die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser (§ 40) sowie für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) und Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 4) beträgt je m³ Schmutzwasser 3,43 €.
- Die Einleitungsgebühr für Niederschlags- wasser (§ 40a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,60 €.
§ 2 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
- Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und erst nach dem 31. Dezember 2024 zu entrichten sind, gelten für die Benennung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Abgabenschuld gegolten haben.
Niederstotzingen, den 09.01.2025
gez. Marcus Bremer, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.