Nachrichten
Landratsamt Heidenheim -untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Landkreis Heidenheim
Flurbereinigungsbeschluss vom 11.07.2024
1. Das Landratsamt Heidenheim -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Hermaringen (Güssenburger Weg) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde und Gemarkung Hermaringen insbesondere die Gewanne Güssenburger Wiesen, Am See, Zwanzig Jauchert, Beim Schinderhäusle, Hinter dem Kupferschmied, Saunäcker und Halde, und von der Stadt Giengen an der Brenz, Gemarkung Hürben, ein Wegflurstück.
Es wird mit einer Fläche von rd. 77 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 11.07.2024 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. An der Flurbereinigung sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehö-renden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teil- nehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hermaringen (Güssenburger Weg)“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 89568 Hermaringen.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus von Hermaringen sowie in den Rathäusern von Giengen an der Brenz, Herbrechtingen, Gerstetten, Niederstotzingen, Sontheim an der Brenz und Medlingen während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4804) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4804) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Heidenheim eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Heidenheim -untere Flurbereinigungsbehörde- unter folgender Adresse anzumelden: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung Ostalbkreis / Landkreis Heidenheim, Obere Straße 13, 73479 Ellwangen. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Heidenheim -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Heidenheim nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Heidenheim errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereini- gungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Heidenheim kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Heidenheim beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Heidenheim Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Heidenheim, Sitz: Heidenheim, eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der Flurbereinigungsbehörde: Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung Ostalb- kreis / Landkreis Heidenheim, Obere Stra-ße 13, 73479 Ellwangen oder jede andere Stelle des Landratsamts Heidenheim).
6. Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss der
Flurbereinigung Hermaringen (Güssenburger Weg) Landkreis Heidenheim
6.1.Die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1, Nr. 1 FlurbG liegen vor.
6.2. Zur besseren Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und aufgrund der neuzeitlich-rationellen Be- wirtschaftung des ländlichen Grundbesitzes ist im Verfahrensgebiet die Modernisierung des einbezogenen Güssenburger Weges Flurstücke Nr. 4112, 1142, 967 und 1207 (Gemeinde und Gemarkung Hermaringen) auf rd. 2,47 km Länge, des Weges Flurstück Nr. 327 (Gemeinde und Gemarkung Hermaringen; im östlichen Wegflurstück) auf rd. 500 m Länge und des Weges Flurstück Nr. 2309 (Stadt Giengen an der Brenz, Gemarkung Hürben; im nördlichen Wegflurstück) auf rd. 190 m Länge dringend erforderlich.
Der Güssenburger Weg dient in erster Linie als Hauptwirtschaftsweg zur Erschließung von rd. 70 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen (v.a. Ackerland). Er bildet mit den beiden anderen genannten Wegen die Haupt-erschließung der landwirtschaftlichen Flächen im Westen von Hermaringen. Teilweise dienen diese Wege dem Radwegenetz des Landes und des Landkreises Heidenheim.
Die drei genannten Wege sind insbesondere nach Breite und Befestigung nicht für moderne Maschinen und Geräte ausgelegt und genügen den heutigen Anforderungen an Hauptwirtschafts- bzw. Verbindungswege nicht.
Die weiteren Flurstücke wurden beigezogen, um die erforderliche Boden-ordnung zu ermöglichen und die vorhandenen Feldwegeanschlüsse an die zu modernisierenden Wege ordnungsgemäß herzustellen.
6.3. Durch das Flurbereinigungsverfahren ist eine Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft und auch eine Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung zu erwarten.
Das Landratsamt Heidenheim -untere Flurbereinigungsbehörde- hat in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landwirt- schaftsbehörde und der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde allgemeine Leitsätze aufgestellt über die in der Flurbereinigung zu berücksichtigenden Belange und die voraussichtlich zu verwirklichenden Maßnahmen und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge. Die Hauptschwerpunkte sind:
- Erhalt des Landschaftsbildes mit vorhandenen Landschaftsstrukturen,
- Offenland-Biotopverbund trockene Standorte und Biodiversität stärken,
- Stärkung der Radinfrastruktur und Unterstützung der Mobilitätswende im Zuge des Feldwegebaus.
Danach sind die geplante Agrarstrukturverbesserung und die Belange der Landschaftspflege ausgewogen miteinander zu verbinden.
Das Flurbereinigungsgebiet wird unter Beachtung der bestehenden Landschaftsstruktur neu gestaltet; dabei sollen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Zur Erhaltung eines leistungsfähigen Landschaftshaushalts können boden- schützende und landschaftsgestaltende Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Flurbereinigungsgebiet soll zudem auch ein ökologischer Mehrwert geschaffen werden, d.h. über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus sollen zusätzliche ökologische Maßnahmen umgesetzt werden.
An größeren Maßnahmen sind vorgesehen:
Die mit dem Ausbau der drei landwirtschaftlichen Wege verbundenen Eingriffe in die Natur sollen u.a. durch Ausgleichsmaßnahmen im Anschluss an die im Osten angrenzenden großflächigen Kalkmagerrasenflächen kompensiert werden.
Dabei ist den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Denkmalschutzes und der Erholung Rechnung zu tragen.
6.4. Das Landratsamt Heidenheim hält bei dieser Sachlage die Anordnung der Flurbereinigung unter Berücksichtigung aller Umstände für zweckmäßig.
6.5. Deshalb wurde das Flurbereinigungsgebiet so begrenzt, dass Ziel und Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden. Das Gebiet ist so abgegrenzt, dass dieses die zu modernisierenden Wege und in der Regel die daran angrenzenden landwirtschaftlichen Gewanne beinhaltet. Im Südwesten sind zur Abrundung noch weitere Gewanne bis zum befestigten Weg an der Westgrenze beigezogen. Mögliche Tauschflächen der Gemeinde Hermaringen sowie potenzielle Ausgleichsflächen sind bei der Abgrenzung berücksichtigt.
6.6. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden aufgeklärt. Die gesetzlich bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört.
gez. Peter Polta, Landrat