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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Rettungszentrum“, Gemeinde Sontheim an der Brenz


Der Gemeindeverwaltungsverband Sontheim an der Brenz – Niederstotzingen hat in der Sitzung am 21.03.2024 die 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Rettungszentrum“, Gemeinde Sontheim an der Brenz in der Fassung vom 21.03.2024 festgestellt.

Mit Bescheid vom 27.05.2024 hat das Landratsamt Heidenheim die 3. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 21.03.2024 genehmigt.

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie der zuammenfassenden Erklärung; mit den Angaben über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde; im Rathaus der Gemeinde Sontheim an der Brenz, Brenzer Straße 25, 89567 Sontheim an der Brenz und auch im Rathaus der Stadt Niederstotzingen, Im Städtle 26, 89168 Niederstotzingen, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist folgend dargestellt.

Ausschnitt 3. Änderung des Flächennutzungsplans, Gemeindeverwaltungsverband Sontheim an der Brenz - Niederstotzingen vom 21.03.2024, unmaßstäblich, genordet

Hinweise zur 3. Änderung des FNP nach § 215 Abs. 2 BauGB

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Sontheim an der Brenz - Niederstotzingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) gilt der Flächennutzungsplan, sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Sontheim an der Brenz – Niederstotzingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sontheim an der Brenz, 06.06.2024

gez. Tobias Rief
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes
Bürgermeister Sontheim an der Brenz