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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen


Bei der Stadtverwaltung gehen immer wieder Anfragen ein, ob und in welchem Umfang bzw. auf welche Art das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erlaubt ist.

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen gestattet die Verbrennung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, unter folgenden Vorraussetzungen:

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot!

Bei einer Verbrennung im Außenbereich müssen die Abfälle so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein ge-fahrbringender Funkenflug entstehen.

Die folgenden Mindestabstände von Straßen-, Gebäuden und Baumbeständen müs-sen eingehalten werden:
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäude und Baumbeständen.

Bei starkem Wind und in der Zeit von Sonnenuntergang- und aufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.

Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

   
Das Verbrennen aller pflanzlicher Abfälle ist grundsätzlich bei der Stadtverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.

In der Anzeige sind folgende Daten anzugeben: Eigentümer des Flurstücks, Flurstücksnum-mer, das Datum und die genaue Uhrzeit der geplanten Verbrennung pflanzlicher Abfälle, Verantwortlicher der Verbrennung mit Telefonnummer.

Bitte beachten Sie, dass nur Mitteilungen an die Rettungsleitstelle weitergeleitet werden, wenn die o.g. Mindestabstände von Straßen-, Gebäuden und Baumbeständen gegeben sind.

Für Fragen können Sie sich an das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 07325/102-21 wenden.