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Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen
Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten werden. Es besteht daher Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten von Baumpflanzungen entlang von Straßen hinzuweisen.
Danach sind Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn. Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen; 2,50 m über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen.
An Straßenmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden.